Daume Regelarmaturen GmbH
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Daume Regelarmaturen GmbH, Jathostraße 8, D-30916 Isernhagen/Hannover
Tel. 0511-90214-0, Fax 0511-90214-17, mail@daume-regelarmaturen.de

zur Verwendung gegenüber:

1. Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört;
2. Juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.


Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Vertragsbestandteil, sie haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- und ähnlichen Bedingungen des Bestellers. Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


I. Angebot
An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Kennzeichnung der Pläne.

II. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Im Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Spätere Annahme eines Angebots führt zu geänderten Lieferfristen. Evtl. hier festlegen, dass unter Annahme eines Angebots innerhalb der üblichen Frist der Liefertermin verbindlich ist, bei späterer Annahme müssen Lieferfristen, Preise etc. eventuell korrigiert werden.

III. Zahlung
1. Die Zahlung ist ohne jeden Abzug innerhalb von 30 Tagen netto nach Rechnungsdatum zu leisten oder 14 Tage nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto zu leisten. Die maximal ausstehenden Forderungen betragen 300.000 ¤. Ab dieser Höhe werden Forderungen sofort fällig, auch wenn das Zahlungsziel noch nicht erreicht ist.

2. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Die Kosten der Diskontierungen und der Einzahlung zahlt der Besteller.

3. Die Aufrechnung des Bestellers mit vom Lieferer bestrittenen Gegenansprüchen ist ausgeschlossen.

4. Befindet sich der Besteller in Verzug der Zahlung, sind Zinsen in Höhe von 8 Prozent-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank geschuldet.

5. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein oder wird eine solche nachträglich bekannt, so ist der Lieferer berechtigt, die Zahlungsbedingungen entsprechend zu ändern, insbesondere noch nicht fällige Zahlungen sofort fällig zu stellen, soweit eine Gegenleistung bereits erbracht ist. Bei teilweise erbrachten Gegenleistungen ist er berechtigt, die noch nicht fälligen Zahlungen anteilig fällig zu stellen.

IV. Lieferfrist
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und Materialien, Genehmigungen, Freigaben und nach Klärung aller technischen Erfordernisse sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrungen, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.

Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

4. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch _ von 100 des Rechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet.

Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.


V. Gefahrenübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht mit Bereitstellung der Lieferung / Anzeige Versandbereitschaft der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat.

Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

3. Teillieferungen sind zulässig.

4. Nimmt der Besteller den Liefergegenstand nicht fristgemäß ab, stellt dies eine erhebliche Pflichtverletzung dar. Der Lieferer ist in diesem Fall berechtigt, dem Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Lieferers vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Im Rahmen einer Schadensersatzforderung kann der Lieferer 20 % des vereinbarten Netto-Preises als Entschädigung ohne Nachweis fordern, soweit nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegenüber gegen dem Besteller zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Lieferer gegenüber dem Besteller im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand, z. B. auf Grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen, sowie sonstiger Lieferungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Lieferer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Verlängerter Eigentumsvorbehalt.

Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Lieferers dürfen die Gegenstände nicht weiter veräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignungen und Verpfändungen untersagt. Das Weiterveräußerungsverbot gilt nicht für Besteller, die Händler (Wiederverkäufer) sind.

Ist der Besteller Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Bestellers bereits jetzt an den Lieferer abgetreten werden.

Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

2. Der Lieferer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Bestellers vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand herauszuverlangen.

3. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherungen nachweislich abgeschlos-sen hat.

VII. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche, unbeschadet Abschnitt IX Ziffer 4 wie folgt:

1. Alle Teile, die sich innerhalb von 12 Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführungen – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen, sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt eine eventuelle Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang.

Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers, soweit kein grobes Verschulden des Lieferers vorliegt, auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Ablieferung der rechtzeitigen Rüge an in 12 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

3. Von der Mängelhaftung ausgenommen sind Schäden, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder nicht vom Lieferer beauftragte Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoff, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse beim Besteller zurückzuführen sind, es sei denn, ein schuldhaftes Verhalten des Lieferers ist für den Schaden zumindest mit ursächlich.

4. Der Besteller hat dem Lieferer nach Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, alle dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen vorzunehmen. Anderenfalls ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

5. Von den durch die Ausbesserungen bzw. Ersatzlieferungen entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten der Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.

6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechnungen verlängert.

7. Durch etwa seitens des Bestellers oder nicht vom Lieferer beauftragter Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

8. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.

Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter des Lieferers sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

VIII. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII und IX entsprechend.

IX. Recht des Bestellers auf Rücktritt, Wandelung und sonstige Haftung des Lieferers

1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird. Dies gilt nicht, wenn die teilweise Nichtlieferung unerheblich ist.

2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Abnahme der Leistung ablehne, wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

4. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung und Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.

Dem Besteller steht im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung statt eines Rücktrittsrechtes auf Wandelung auch ein Minderungsrecht zu.

5. Ausgeschlossen sind alle weiter gehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandelung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer – außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Sitz der Niederlassung des Lieferers ist Erfüllungsort für die aus dem Vertrag folgenden Verpflichtungen beider Parteien, auch für etwaige Ansprüche auf Wandelung oder auf Schadensersatz.

Für Rechtsstreitigkeiten jeder Art im Zusammenhang mit diesem Vertrag, auch für Wechselklagen, ist das Gericht des Sitzes der Niederlassung des Lieferers zuständig. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Für alle Ansprüche im Zusammenhang mit dem Liefervertrag und für dessen Auslegung ist deutsches Recht anwendbar.

Die Anwendung des UN-Kaufrechtes (CISG) und der UN-Verjährungskonvention sind ausgeschlossen.

Stand 09 / 2006



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